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STATUTEN der STIFTUNG KRANKENMOBILIEN 9494 Schaan

 

Art. 1

Stiftungserklärung und Widmung der Stifterin

1) Die Stifterin, der gemeinnützige Verein Familienhilfe Schaan / Planken, vertreten durch die einzelzeichnungsberechtigte Vereinspräsidentin Maria Hälg, erklärt mit rechtsverbindlicher, beglaubigter Unterzeichnung dieser Stiftungsurkunde („Statuten“), eine gemeinnützige Stiftung gemäss Art. 552 §§ 1 - 41 (= StiftG) des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) in der Fassung vom 26. Juni 2008 (LGBI. 220/2008) sowie gemäss den nachstehenden statutarischen Bestimmungen als selbständige juristische Person (verselbständigtes Zweckvermögen) mit unbestimmter Dauer zu errichten.

2) Die Stifterin widmet hierfür das in Art. 5 genannte statutarische Stiftungsvermögen für den in Art. 4 bestimmt bezeichneten Zweck (gemeinnützige Stiftung gemäss § 2 Ziff. 2 StiftG).

 

Art. 2

Name der Stiftung

Der Name der Stiftung ist „Stiftung Krankenmobilien“.

 

Art. 3

Sitz, anwendbares Recht, Gerichtsstand

1) Sitz der Stiftung ist in Schaan, Fürstentum Liechtenstein.

2) Gerichtsstand ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.

3) Alle Rechtsverhältnisse, die durch die Errichtung, die Verwaltung und den Bestand der Stiftung begründet werden, unterliegen liechtensteinischem Recht.

 

Art. 4

Zweck der Stiftung

1) Die Stiftung verfolgt den unwiderruflich gemeinnützigen Zweck, kranken und gebrechlichen Einwohnern des Fürstentums Liechtenstein Mobilien und Hilfsmittel aller Art für die Krankenpflege zur Verfügung zu stellen und an sie auszuleihen, wobei die Einwohner der Gemeinden Schaan, Vaduz und Planken bevorzugt behandelt werden. Die Stiftung leistet damit einen Beitrag für die Allgemeinheit.

2) Die Stiftung kann im Rahmen des Stiftungszweckes alle Rechtsgeschäfte abschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung des Stiftungszweckes dienen, darf jedoch ihrem Zweck nicht entfremdet werden.

3) Die Stiftung ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert. Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zweckes dient (§ 1 StiftG).

 

Art. 5

Stiftungsvermögen

1) Das statutarische Stiftungsvermögen beträgt CHF 30'000.00 (in Worten: Schweizerfranken dreissigtausend) und ist voll und in bar zur freien Verfügung der Stiftung einbezahlt.

2) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Vermögenszuwendungen der Stifterin (Nachstiftung) und Dritter (Zustiftung) unbegrenzt erhöht werden, wobei solche Zuwendungen den Reserven hinzugeschlagen werden, sofern einer Vermögenszuwendung nicht ausdrücklich eine Erhöhung des Stiftungskapitals vorgeschrieben wird.

3) Für Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht (§ 37 Abs. 1 StiftG). Eine Haftung oder Nachschusspflicht der Stifterin oder derjenigen Personen, die der Stiftung Zuwendungen gemacht haben, besteht in keinem Falle.

 

Art. 6

Stiftungsbegünstigung

Die Stiftung Krankenmobilien ist als gemeinnützige Stiftung zum Wohl und Nutzen der Einwohner des Fürstentums Liechtenstein, insbesondere der Gemeinden Schaan, Vaduz und Planken weiterzuführen.

 

Art. 7

Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

1) der Stiftungsrat;
2) die Geschäftsstelle, und
3) die Revisionsstelle.

Der Stiftungsrat kann zur Erfüllung des Stiftungszweckes weitere Organe vorsehen.

 

Art. 8

Der Stiftungsrat

Zusammensetzung

1) Das oberste Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden erstmals bei Errichtung der Stiftung durch die Stifterin bestellt. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, der bei Verhinderung des Präsidenten die Aufgaben desselben übernimmt.

3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats ist zeitlich nicht beschränkt.

4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.

Aufgaben und Kompetenzen

1) Der Stiftungsrat verwaltet und vertritt die Stiftung und sorgt entsprechend den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen für die Erfüllung des Stiftungszweckes.

2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören ferner:

a) die Bezeichnung der Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und für die Stiftung rechtsverbindlich Unterschrift führen;

b) die Wahl und Abberufung des Geschäftsführers und die Bezeichnung der Geschäftsstelle;

c) die Erteilung von Weisungen an die Geschäftsstelle / Geschäftsführer;

d) die Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Budgets;

e) die Vertretung der Stiftung nach aussen, wobei sie die Vertretung ganz oder teil-weise an die Geschäftsstelle delegieren kann;

f) die Wahl der Revisionsstelle;

g) die Änderung der Statuten und den Erlass, die Aufhebung und die Änderung von Reglementen.

Beschlussfassung

1) Der Stiftungsrat hat sich mindestens einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Stiftungsratssitzung zu versammeln. Soweit es die Geschäfte erforderlich machen, versammelt er sich zu weiteren Sitzungen über Einladung des Präsidenten oder falls es von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsrates unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Der Präsident informiert die Mitglieder über seine Beschlüsse in geeigneter Weise.

2) Der Stiftungsrat führt die Geschäfte und fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Präsident die Mitglieder des Stiftungsrates unter Angabe der Verhandlungspunkte mindestens sieben Tage vor der Versammlung einzuladen hat. In dringenden Fällen kann der Präsident eine Sitzung des Stiftungsrates ohne Einhaltung der Ladungsfrist einberufen. Einladungen können schriftlich oder mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel (Fax, E-Mail) erfolgen.

3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder bei der Eröffnung der gehörig einberufenen Versammlung an dieser teilnehmen. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich in seiner Funktion und Aufgabe vertreten lassen.

4) Zur Rechtsgültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stiftungsräte erforderlich, sofern diese Statuten nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Der Stichentscheid steht dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden zu.

5) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse auch im Zirkularwege treffen. Die Zustellung des Antrages und die Stimmabgabe können auch per Fax oder per e-mail erfolgen. Beschlüsse des Stiftungsrates im Zirkularwege bedürfen der Rückantwort aller Stiftungsratsmitglieder. Eine fehlende Rückantwort kommt einer Ablehnung gleich. Zur Rechtsgültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Stimmen der Stiftungsräte erforderlich, sofern diese Statuten nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Der Stichentscheid steht dem Präsidenten zu.

6) Über die Sitzungen, insbesondere über die gefassten Beschlüsse des Stiftungsrates sind Protokolle zu führen. Letzteres gilt auch für Zirkularbeschlüsse gemäss Ziffer 5).

Vertretung

1) Die Stiftung wird im Allgemeinen durch die kollektive Unterschrift zweier Mitglieder des Stiftungsrates verpflichtet, wobei einer der beiden Unterzeichneten der Präsident oder der Vizepräsident sein muss.

2) Der Stiftungsrat kann Bevollmächtigte bestellen und abberufen sowie deren Auftrag und Zeichnungsrechte bestimmen.

Haftung

Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsrates ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

Art. 9

Geschäftsstelle und Geschäftsführer

1) Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsstelle bestellen und einen Geschäftsführer wählen.

2) Die Geschäftsstelle ist zur selbständigen Durchführung aller Aufgaben verpflichtet, die ihr im Rahmen des Geschäfts- und Kompetenzreglements oder durch den Stiftungsrat zugewiesen werden. Dabei befolgt die Geschäftsstelle die Weisungen des Stiftungsrates. Der Geschäftsführer trägt die operative Verantwortung.

 

Art. 10

Zeichnung für die Stiftung

Die rechtsverbindliche Zeichnung für die Stiftung erfolgt dergestalt, dass Vertretungsberechtigte in der erforderlichen Zahl dem Namen der Stiftung ihre eigenhändigen Unterschriften beifügen (Art. 189 Abs. 2 PGR).

 

Art. 11

Die Revisionsstelle

Der Stiftungsrat beantragt bei Gericht die Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 StiftG. Eine Abberufung der bestellten Revisionsstelle aus wichtigen Gründen erfolgt über Antrag des Stiftungsrates.

 

Art. 12

Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss erfolgt alljährlich auf den 31. Dezember. Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann der Rechnungsabschluss auf ein anderes Datum verlegt werden.

 

Art. 13

Rechnungswesen

Hinsichtlich des Rechnungswesens sind die Vorschriften gemäss § 26 StiftG anwendbar. Die allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung gemäss Art. 1045 ff PGR sind ergänzend anzuwenden.

 

Art. 14

Statutenänderung

1) Der Stiftungsrat ist befugt, die Statuten (Stiftungsurkunde) im Rahmen der Gemeinnützigkeit abzuändern, wobei er dieses Recht zur Änderung unter Wahrung des Stiftungszweckes ausübt, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Die Änderung des Stiftungszweckes ist nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, sodass die Stiftung dem Willen der Stifterin entfremdet ist. Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen der Stifterin entsprechen.

2) Die in diesem Artikel erwähnten Rechte und Aufgaben des Stiftungsrates bedürfen einstimmiger Beschlüsse sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates.

 

Art. 15

Übertragung des Stiftungsvermögens

Der Stiftungsrat ist ferner befugt, mittels einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates das Stiftungsvermögen auf einen zu diesem Zweck neu errichteten oder bereits bestehenden Rechtsträger des Inlandes zu übertragen, wenn dies nach eingehender Überprüfung durch den Stiftungsrat der Verwirklichung des Stiftungszweckes dienlich ist. Die Übertragung hat unter Wahrung des Wesens der Stiftung und des Stifterwillens zu erfolgen und der Rechtsträger, auf den das Stiftungsvermögen übertragen wird, hat über den gleichen oder substanziell gleichen Zweck zu verfügen.

 

Art. 16

Auflösung der Stiftung

1) Der Stiftungsrat ist befugt, die Stiftung mittels einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder aufzulösen, sofern sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, dergestalt ändern, dass der Zweck der Stiftung nicht mehr sinnvoll erreicht werden kann.

2) Über den erfolgten Auflösungsbeschluss hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung zu machen.

3) Über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses bestimmt der Stiftungsrat, wobei der Liquidationserlös an andere anerkannte gemeinnützige Institutionen ausgeschüttet werden muss, welche, zumindest teilweise, dieselben Zwecke verfolgen wie die Stiftung; sind solche nicht vorhanden an gemeinnützige Institutionen im Inland. Ein Heimfallsrecht des Landes Liechtenstein wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Art. 17

Rechtswirksamkeit

1) Sollte eine Bestimmung dieser Statuten unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der Stiftung als solche nicht berührt.

2) Die unwirksame Bestimmung ist mittels einstimmigen Beschlusses sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates so zu ersetzen, dass sie dem Zweck der ersetzten Bestimmung unter Wahrung des Stifterwillens so nahe wie möglich kommt.

 

Art. 18

Varia

1) Die Stiftung unterliegt als gemeinnützige Stiftung einer Eintragungspflicht und ist der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz (§ 29 Abs. 2 StiftG in der Fassung LGBl. 2013/6).

2) Gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen erfolgen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form.

3) Das in den Statuten im Text verwendete grammatikalische männliche Geschlecht beinhaltet ebenfalls das grammatikalische weibliche und sächliche Geschlecht. Desgleichen beinhaltet die Einzahl auch die Mehrzahl und vice-versa.

 

Schaan, den 14.5.2013/5.4.2019